Klagst du wegen Verleumdung, dann muss sich zum Beispiel zweifelsfrei beweisen lassen, dass es sich um Unwahrheiten handelt...
Sie dürfen nur mit Beweisen jemanden wegen Verleumdung anzeigen. Dafür reicht es, dass für den Verdacht der Verleumdung Anhaltspunkte gegeben sind und die Anzeige demnach nicht jeder Grundlage entbehrt. Sollte sich die Tat dann als nicht erweislich herausstellen, ist die Anzeige trotzdem gerechtfertigt.
In Abgrenzung zur üblen Nachrede (§ 186 StGB) muss bei der Verleumdung die Unwahrheit der Tatsache feststehen. Lässt sich diese nicht sicher beweisen, kommt lediglich eine Verurteilung nach § 186 StGB in Betracht. Die Strafe, die bei Verleumdung in Betracht kommt, kann zum einen eine Geldstrafe und zum anderen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren sein.
Der Tatbestand ist somit, wie auch die üble Nachrede und die Beleidigung, ein Vergehen. Wegen übler Nachrede nach § 186 StGB kann man sich strafbar machen, wenn man herabwürdigende Tatsachen über eine andere oder einen anderen gegenüber Dritten behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diese oder diesen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
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