Verleumdung ist eine besondere Form von Beleidigung – und ein ehrverletzendes Strafdelikt. Wer eine Strafanzeige erstattet und auf eine strafrechtliche Verfolgung hofft, ist enttäuscht, wenn das Verfahren eingestellt wird und der Täter nicht bestraft wird.
Eine Alternative ist die außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung. Wird die Verleumdung dann nicht eingestellt, kann eine zivilrechtliche Verleumdungsklage sinnvoll sein.
Verleumdung bedeutet, über einen anderen eine unwahre, ehrverletzende Behauptung in die Welt zu setzen, also bewusst zu lügen.
Wenn z. B. jemand über seinen Mitschüler Florian auf Facebook schreibt: "Florian hat gestern was geklaut!", obwohl derjenige weiß, dass das gelogen ist, dann ist das eine Verleumdung. Da diese über das Internet einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist - das Gesetz nennt das "öffentlich" - wird eine schwerere Strafe angedroht: Geldstrafe oder Gefängnis bis zu fünf Jahren nach § 187 StGB.
Was gilt als Verleumdung?
Von Verleumdung im Sinne des § 187 StGB spricht der Strafjurist, wenn eine Person bewusst unwahre, ehrverletzende Tatsachen über einen Dritten behauptet oder verbreitet. Die Tatsache muss geeignet sein, die andere Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Zudem muss der Täter dabei die Unwahrheit der Tatsache sicher wissen. Ein Behaupten liegt vor, wenn die Tatsache als nach eigener Überzeugung als richtig hingestellt wird. Unter Verbreiten versteht man das Mitteilen der Tatsache als fremdes Wissen.
Diese Strafe droht bei einer Verleumdung
Gem. § 187 StGB wird Verleumdung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Wurde die Verleumdung in der Öffentlichkeit oder durch das Verbreiten von Schriften begangen, beträgt die Strafandrohung sogar Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Neben den strafrechtlichen Folgen drohen bei einer Verleumdung aber auch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage sowie die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen durch den Betroffenen. Zudem droht eine Eintragung im Zentralregister für Vorstrafen oder in bestimmten Fällen auch eine Eintragung im Führungszeugnis.
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